Bartmeise

Statuten

STATUTEN von BirdLife Mellingen
(früher Natur- und Vogelschutzverein Mellingen)

A) NAME UND ZWECK DES VEREINS

1) Unter dem Namen «BirdLife Mellingen» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 FF des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Mellingen. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig

2) Der Verein bezweckt die Förderung eines umfassenden Schutzes unserer Umwelt unter bestmöglicher Berücksichtigung der ökologischen Erfordernisse, im Besonderen:

  • Schutz von Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräumen,
  • Schutz, Pflege und Neuschaffung von Lebensräumen,
  • Schutz und Pflege von Landschaft und Ortsbild.
  • Der Verein unterstützt und fördert zielverwandte Bestrebungen und fördert nach Möglichkeit die Jugendarbeit.

     Der Verein kann im Rahmen seiner Zielsetzungen Grundstücke pachten, verpachten und erwerben.

B) MITGLIEDSCHAFT           

3) Jede natürliche oder juristische Person kann durch Anerkennung der Statuten und Beitragszahlung Mitglied werden. Die Aufnahme von Mitgliedern kann jederzeit durch den Vorstand erfolgen.

4) Mitglieder oder aussenstehende Personen, die sich um den Verein und/oder seine Zielsetzungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

5) Austritte können durch schriftliche Mitteilung auf Ende eines Vereinsjahres erfolgen. Mitglieder, welche die Interessen des Vereins schädigen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden, wobei ein Rekursrecht an die Generalversammlung besteht.

C) ORGANISATION    

    6) Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle

7) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Die ordentliche Generalversammlung (GV) findet innert 3 Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt. Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können eine ausserordentliche GV verlangen.

8) Die GV wird durch den Vorstand mindestens 15 Tage vor dem Versammlungstermin mittels einer schriftlichen Einladung samt Traktanden einberufen. Anträge der Mitglieder zuhanden der GV müssen dem Vorstand spätestens 10 Tage vor Abhaltung der GV schriftlich eingereicht werden.

9) Der GV sind neben den übrigen statutarischen Geschäften folgende zu unterbreiten:

  • Protokoll der letzten GV
  •         - Jahresbericht
  •         - Jahresrechnung und Revisorenbericht
  •         - Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Kontrollstelle
  •         - Tätigkeitsprogramm
  •         - Anträge des Vorstandes und/oder der Mitglieder
  •         - Festsetzung des Mitgliederbeitrages


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             Die Wahlen und Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung oder schriftlich, wenn
             sie von einem Viertel der Anwesenden verlangt werden. Die Beschlüsse werden mit
             der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst (vorbehalten Art. 18).
             Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.


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             Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle einer GV mit physischer
             Anwesenheit der beteiligten Personen durchführen:
             a) eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg zum
                 Beispiel per E-Mail.
             b) eine virtuelle GV mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf elektronischem
                 Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewähr-
                 leisten. Die Diskussion kann auch vor der virtuellen Generalversammlung
                 stattfinden zum Beispiel per E-Mail. Dabei gelten die Termine sowie Stimm- und
                 Wahlverfahren gemäss Art. 6 -9.


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             Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die von der GV für die Amts-
             dauer von 2 Jahren gewählt werden. Der Präsident wird von der GV gewählt; im
             Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.


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             Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Vereinszielsetzung
             und vertritt den Verein nach aussen. Er hat alle Befugnisse, die nicht der GV oder
             einem besonderen Organ zugewiesen sind. Die Vorstandsmitglieder zeichnen
             kollektiv zu zweit.
             Der Vorstand ist befugt, Grundstücke gem. Art. 2 käuflich zu erwerben;
             - bis zum 4-fachen Betreffnis der Mitglieder/-Jahresbeiträge
             - oder wenn mindestens zwei Drittel des Kaufpreises durch ausgewiesene
               Fondsmittel gedeckt sind.

 

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             Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern, die für die Dauer von 2 Jahren
             von der GV gewählt werden.


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             Die Rechnungsrevisoren erstatten der GV Bericht über die
             Rechnungsführung und den Vermögensstand. Sie haben jederzeit das Recht,
             Einsicht in die Bücher zu nehmen.

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 01.01.2000 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.